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19. November 2018 | Wasserschaden: Wer bezahlt Suchkosten?

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Die Ursache eines Wasserschadens ist oftmals nicht leicht zu finden.
Im konkreten Fall erwies sich die Suche als besonders langwierig und schwer.

Wer trägt die Kosten dafür – Kundin oder Versicherung?
Im April bemerkte die Versicherungsnehmerin (VN) einen Wasserschaden im Mansardenbereich ihres Hauses. In ihrem Auftrag wurde das Dach überprüft und repariert, die Fenster wurden ausgeputzt, Lüfter und Garage abgedichtet, wofür die Kundin rund 1.100 Euro zahlte. Anfang Juni wurden – ebenfalls von der Kundin angeordnet – bei einer Leckortung im Kinderbadezimmer Druckverluste im Rohrsystem festgestellt. Zur Ermittlung der Schadenursache ordnete die Sachverständigenfirma die Freilegung der Rohrleitungen an.

Nach Ansicht der Sachverständigenfirma waren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Mängel an der Verblechung des Garagenflachdachs ursächlich für den Wassereintritt in das Kinderbadezimmer, andere Schadenursachen seien ausgeschlossen. Der Versicherer lehnte die Deckung ab, weil kein Versicherungsfall vorliege. Der OGH (7 Ob 174/17i) war im Gegensatz zu den Unterinstanzen anderer Meinung.

Begründete Such- und Kontrolltätigkeiten

Der Versicherungsnehmer, der eine Leistung beansprucht, müsse die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen. Dies sei der Kundin hier insoweit gelungen, als sie bewiesen habe, dass entweder der Versicherungsfall nach der Leitungswasserversicherung oder jener nach der Deckung des erweiterten Elementargefahrenschutzes eingetreten ist. Sie erwirkte für beide in Frage kommende Risiken bei nicht eindeutiger Schadenursache Such- und Kontrolltätigkeiten.

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Leckortungen und der Remontage des Kinderbadezimmers in Höhe von rund 5.000 Euro stehen im Zusammenhang mit der Suche nach einer Schadenstelle an den versicherten Rohren und seien daher zu ersetzen.

Suchkosten zu ersetzen

Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger: „In der Wohnung wurde kräftig nach den Ursachen des Wassereintrittes gesucht, wobei auch gewisse Devastierungen in Kauf genommen wurden.“
Die Unterinstanzen waren der Ansicht, dass es der Kundin nicht gelungen sei, den Versicherungsfall „Rohrbruch“ nachzuweisen und daher auch die Suchkosten nicht zu ersetzen seien.
„Der OGH meinte offenbar, dass das Wasser von irgendwo gekommen sein muss und daher die VN berechtigt war, die Suchkosten beim Versicherer geltend zu machen.

Entscheidend war vermutlich, dass die Durchführung der mit diesen Aufwendungen verbundenen Tätigkeiten über ausdrückliche Weisung der Versicherung erfolgte.“

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